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   BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 14/82   

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https://dejure.org/1983,22420
BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 14/82 (https://dejure.org/1983,22420)
BSG, Entscheidung vom 30.11.1983 - 5a RKn 14/82 (https://dejure.org/1983,22420)
BSG, Entscheidung vom 30. November 1983 - 5a RKn 14/82 (https://dejure.org/1983,22420)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.11.1978 - 5 RKn 16/77
    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 14/82
    Selbst bei einem betriebsbedingten unfreiwilligen Arbeitsplatzwechsel kann jedenfalls nach einem Zeitraum von elf Jahren von einer rechtserheblichen Lösung ausgegangen werden, denn nach so langer Zeit muß regelmäßig angenommen werden, daß sich der Versicherte mit dem neuen Beruf abgefunden hat (vgl BSG-Urteil vom 28. November 1978 - 5 RKn 16/77 - unveröffentlicht).
  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 28/82

    Verweisungstätigkeit - Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Bisheriger Beruf

    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 14/82
    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage - 5a RKn 28/82.
  • LSG Hessen, 28.05.1986 - L 13/11 J 1186/84

    Rentenversicherung; Bundesanstalt für Arbeit; Sachverständiger; Auskunft;

    Ferner könnte sich der Kläger ohne weiteres als Hausmeister im öffentlichen Dienst (BSG vom 28. März 1979, 4 RJ 35/78 und vom 29. November 1979, 4 RJ 93/78) oder in der Wohnungswirtschaft (SG Frankfurt am Main vom 24. Januar 1983, S-16/J-96/82) betätigen, ebenso könne er verwiesen werden auf Tätigkeiten wie Bankbote (BSG vom 10. August 1982, 4 RJ 89/81), Verwieger (BSG vom 30. November 1983, 5a RKn 14/82, 28/82 und 13/83), Werkstattschreiber oder Wachmann (Hessisches Landessozialgericht vom 25. Januar 1983, L-2/J-722/79).

    Soweit die Beklagte den Kläger unter Zitierung der Urteile des BSG vom 30. November 1983 (5a RKn 14/82, 5a RKn 28/82 und 5a RKn 13/83) auf die Tätigkeit eines Verwiegers verweisen will, handelt es sich um der Verwieger 1 im Steinkohlenbergbau.

    Lediglich aus dem Urteil 5a RKn 14/82 ergibt sich, daß dem Versicherten im Rentenverfahren noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet worden waren und, daß nach Ansicht des LSG die Tätigkeit des Verwiegers körperlich leicht sei, die zu gleichen Anteilen im Sitzen und Stehen ausgeübt werde.

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